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LIEFER- U. VERKAUFSBEDINGUNGEN
Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 140/79 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
I. ALLGEMEINES
1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Anbotes und jedes Vertrages der Firma Hofstetter Service und Reparatur GmbH & Co KG. (Lieferfirma).
2. Eine rechtliche Bindung der Lieferfirma tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des jeweiligen Vertrages ein.
II. PREISE
1. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Werk der Lieferfirma ohne Verpackung und ohne Nachlass. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc.) zwischen Bestellung und Lieferung werden daher zusätzlich fakturiert.
2. Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des Kunden.
III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Ein Drittel des Kaufpreises ist bei Bestellung, der Rest spätestens bei Lieferung zu bezahlen, falls nicht anderes vereinbart ist. Alle Zahlungen sind bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt, angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Lieferfirma kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Übernahmeverzug ist die Lieferfirma berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe jenen Zinsen entspricht, die österreichische Großbanken für Kontokorrentkredite in Anrechnung bringen, mindestens jedoch 12 % p.a. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden oder Storno des Kunden ist die Lieferfirma nach Wahl berechtigt, entweder 10 % des vereinbarten Kaufpreise als Konventionalstrafe (Pönale) zu fordern oder den tatsächlich erlittenen Schaden oder entgangenen Gewinn.
2. Alle Kaufgegenstände (Waren) bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden Eigentum der Lieferfirma. Solange der Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma besteht ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der Lieferfirma unzulässig. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren, dann auf Arbeitskosten, dann auf Ersatzteilforderungen und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren angerechnet werden.
3. Ein Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug vermerkt werden. Die Lieferfirma ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen des Kunden, einzubehalten.
4. Sofern von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Kunde hievon die Lieferfirma sofort mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Kunden auf Verlangen der Lieferfirma auf den vollen Wert gegen alle Risken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizzen zugunsten der Lieferfirma zu vinkulieren.
6. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort abgesehen von Notfällen in den Reparaturwerkstätten der Lieferfirma oder in einer von der Lieferfirma genehmigten Werkstätte ausführen zu lassen.
7. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein, der die Lieferfirma zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8. Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen der Lieferfirma oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Lieferfirma wird ausgeschlossen.
IV. LIEFERUNG
1. Die Lieferfristen und Liefertermine sind, falls sie nicht ausdrücklich und schriftlich verbindlich vereinbart werden, unverbindlich.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.
3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist die Lieferfirma berechtigt, den Liefertermin neu festzulegen.
4. Die Lieferfirma behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit dadurch keine erhebliche Änderung eintritt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
5. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.
6. Bei Reparaturen und Karosserierungen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum der Lieferfirma über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Kunden bedarf.
7. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Lieferfirma verschuldet worden sind.
8. Die Lieferfirma behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ihr nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, durch welche ihre Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
V. ERFÜLLUNG UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN
1. Die Lieferung ist erfüllt:
a) Für Lieferungen ab Werk: bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Kunde hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort – falls nicht anders vereinbart im Lieferwerk zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme nicht binnen 8 Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen.
b) Für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.
2. Verzichtet der Kunde auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Werkes der Lieferfirma als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen.
3. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch das Lieferwerk wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im einzelnen ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird von der Lieferfirma eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Kunden überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.
4. Der Versand erfolgt stets ab Werk der Lieferfirma auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
5. Erfüllungsort ist Hörsching als Sitz der Lieferfirma.
VI. GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Lieferfirma leistet nur dem Kunden gegenüber, der Erstkäufer ist, bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes, sowie bei Fahrzeugen in Werkstoff und Werkarbeit für:
a) bei einspurigen Fahrzeugen während der Dauer von 2 Jahren nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 6.000 km;
b) bei zweispurigen Fahrzeugen während der Dauer von 2 Jahren nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 30.000 km;
c) bei LKW’s, Omnibussen und Traktoren während der Dauer von 2 Jahren nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 30.000 km. Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes oder des Achsdruckes oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit erfolgt. Die Gewährleistung wird nach Wahl der Lieferfirma entweder durch die Reparatur der Porto- und Frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Kunden zu tragen.
2. Für die von der Lieferfirma nicht selbst erzeugten Teile haftet diese nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten. Bei Glasbruch wird kein Ersatz gewährt.
3. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels innerhalb von acht Tagen bei der Lieferfirma erhoben werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die Vorschriften der Lieferfirma oder der Herstellerfirma über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den von der Lieferfirma herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.
4. Bei einem Anspruch des Kunden auf Wandlung wird die Gewährleistung durch die Lieferfirma auch durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht. Ist eine Mangelbehebung nicht möglich, kann sich die Lieferfirma von einem Preisminderungsanspruch dadurch befreien, dass sie eine gleiche Sache nachliefert. Insoweit besteht daher ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung nicht.
5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
7. Für gebrauchte Fahrzeuge und für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.
8. Im Falle des Weiterverkaufes innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung der Lieferfirma.
VII. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG
1. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
2. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 99/1988, resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Für Sachschäden, die der Erwerber als Unternehmer erleidet, ist die Haftung gemäß § 9 PHG ausgeschlossen.
3. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften der Lieferfirma über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstigen gegebenen
Hinweisen erwartet werden kann.
VIII. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
1. Als Gerichtsstand gilt das für den Standort der Lieferfirma in Hörsching sachlich zuständige Gericht.
2. Es wird ausdrücklich die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbart.